Vereinsstatuten

Vereinsstatuten

Verein Law Clinic
mit Sitz an der Universität St. Gallen

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen «Law Clinic an der Universität St.Gallen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

  2. Der Sitz der Law Clinic an der Universität St.Gallen befindet sich in St.Gallen.

Art. 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt, dass Studierende der Universität St.Gallen erlerntes Fachwissen mit methodischen Kompetenzen aus der juristischen Praxis ergänzen können.

  2. In diesem Sinne fördert die unentgeltliche studentische Rechtsanleitung die sachgerechte Bearbeitung an realen Sachverhalten, bringt ihre Mitglieder in Kontakt mit den unterschiedlichen Frage- und Problemstellungen und verschafft so einen unmittelbaren Einblick in den anwaltlichen Arbeitsalltag.

  3. Der Verein ist nur während der Vorlesungszeit der Universität St.Gallen aktiv. Der Beginn sowie das Ende der Vorlesungszeit richten sich nach dem akademischen Kalender der Universität St.Gallen.

  4. Die Vereinsmitglieder sind in der Rechtsberatung an die Geheimhaltung aller Informationen gebunden und erzielen ein Vertrauensverhältnis mit dem Mandanten. Sie verpflichten sich zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten. Dies umfasst alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fall erlangten Daten.

  5. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die Zeit nach der Mitgliedschaft in diesem Verein.

  6. Der Eingriff in das Anwaltsmonopol und damit verbundene Tätigkeiten vollständig untersagt.

  7. Die Law Clinic versteht sich als soziales Engagement. Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

II. Mittel

Art. 3 Mittel

  1. Zur Verfolgung des Vereinszweckes bezieht die Law Clinic die finanziellen Mittel insbesondere durch

    a) Sponsoring und Gönnerbeiträge;

    b) Vermächtnisse und Schenkungen.

  2. Von den Mitgliedern werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.

III. Mitgliedschaft

Art. 4 Voraussetzungen für den Erwerb einer Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen Angehörigen der Universität St.Gallen offen. Als Angehörige der Universität St.Gallen gelten an der Universität St.Gallen immatrikulierte Studierende und Doktorierende

  2. Ein Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft ist in Form eines schriftlichen Gesuches zuhanden des Vorstandes einzureichen. Das Gesuch hat mindestens Name, Alter, Anschrift, Ausbildungsstand, Sprachkenntnisse und ein Motivationsschreiben der gesuchstellenden Person zu beinhalten. Dem Vorstand steht es offen, weitere Dokumente zur Förderung des Antragsverfahrens anzufordern.

  3. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag. Der Entscheid ist endgültig.

Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder

a) werden in die Vereinstätigkeiten einbezogen;
b) sind an die Geheimhaltungspflicht (Art. 2 Abs. 4) gebunden;
c) haben die Vorgehensweise mit Sorgfalt auszuüben;
d) haben den Anweisungen des Vorstandes zu folgen.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) freiwilligen Austritt;
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung oder E-Mail an den Vorstand des Vereins und ist auf Ende des Monats unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

b) Wegfall einer nach Art. 4 dieser Statuten verlangten Voraussetzungen für die Zugehörigkeit;

c) Ausschluss aus dem Verein;
Von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand mit Angabe des Grundes und mit einer Mehrheit der Stimmenden bei

1. einer groben Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen;
2. einem Verstoss gegen die in Artikel 5 aufgeführten Pflichten;
3. sonstigem wichtigen Grund

den sofortigen Ausschluss des Mitgliedes beschliessen. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Anfechtungsmöglichkeit an die Vereinsversammlung besteht nicht..

d) den Tod des Mitglieds.

IV. Organisation des Vereins

Art. 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Vereinsversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsprüfungskommission.

A. Vereinsversammlung

Art. 8 Rechte und Pflichten der Vereinsversammlung

  1. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die Versammlung der Vereinsmitglieder.

  2. Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a)     Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;

b)     Festsetzung und Änderung der Statuten;

c)     Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission;

d)     Behandlung der Ausschlussbeschlüsse.

Art. 9 Einberufung der Vereinsversammlung

  1. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

  2. Der Vorstand kann die virtuelle Durchführung der Vereinsversammlung ohne Tagungsort beschliessen. Der Vorstand hat die Wahrung der Mitgliedschaftsrechte zu gewährleisten.

  3. Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich im Frühjahrssemester statt.

  4. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen, sofern ein solches Begehren schriftlich oder per E-Mail unter Aufführung des Grundes an den Vorstand gestellt wird. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines solchen Begehrens eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen, wobei die vorlesungsfreie Zeit der Universität St. Gallen den Fristenlauf hemmen.

  5. Nicht traktandierte Anträge können ausnahmsweise an der Vereinsversammlung behandelt werden.

  6. Das Protokoll der Vereinsversammlung wird durch einen durch die Vereinsversammlung bestimmten Protokollführer geführt und ist nach der Vereinsversammlung durch Protokollführer ung Vorstand zu unterzeichnen.

Art. 10 Beschlussfassung Vereinsversammlung

  1. An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

  3. Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Art. 11 Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder erforderlich, wenn zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

  2. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

  3. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

B. Vorstand

Art. 12 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und höchstens sieben Mitgliedern, welche zwingend Studierende der Universität St.Gallen sein müssen.

  2. Er wird an einer ordentlichen Vereinsversammlung auf eine Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Verein wird durch jeweils durch höchstens drei Mitglieder des Vorstands vertreten.

  3. Wahlvorschläge sind bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

  4. Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigen Gründen von Ihrer Position zurücktreten. Das abtretende Vorstandsmitglied hat den Verein rechtzeitig über seine Absicht zu informieren, mögliche Nachfolger vorzuschlagen und nach den Wahlen für die Einführung des neuen Vorstandmitgliedes zu sorgen.

Art. 13 Konstituierung

  1. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

  2. Anstelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten kann auch ein Co-Präsidium gewählt werden.

Art. 14 Rechte und Pflichten des Vorstands

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und in allen anderen Organen nicht ausdrücklich vorbehaltenen Geschäften zuständig. Unter anderem fällt in seinen Kompetenzbereich

a) die Vorbereitung der Vereinsversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) die Einberufung der Vereinsversammlung;
c) die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
d) die Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;
e) die Qualitätssicherung der Arbeitsleistung des Vereins;
f) der Abschluss und die Kündigung von Verträgen;
g) die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 15 Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift eines Mitglieds des Vorstands. Alle Vorstandsmitglieder sind einzelzeichnungsberechtigt.

Art. 16 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied formfrei einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ¾ der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.

  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden.

  3. Bei Stimmgleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

C. Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 17 Wahl und Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission

  1. Die Vereinsversammlung wählt für eine Amtsdauer bis zu der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung die Rechnungsprüfungskommission. Diese besteht aus 1-2 Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

  2. Das Amt der Rechnungsprüfungskommission ist mit demjenigen des Vorstandes unvereinbar.

Art. 18 Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission prüft und verifiziert Rechnungen, die Buchführung, Belege, Inventar und den Kassenbestand. Sie hat der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vorzulegen.

V. Haftung

Art. 19 Haftung

  1. Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt erhält der Verein Law Clinic für seine Bemühungen keine finanzielle Entschädigung. Aus diesem Grund muss jeder Mandant vor der Eröffnung des Falles einen Haftungsausschluss unterschreiben.

  2. Der Haftungsausschluss lautet wie folgt: «Die Haftung der Law Clinic an der Universität St.Gallen für Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Zudem wird die Haftung für etwaige Hilfspersonen der Law Clinic vollständig ausgeschlossen.»

  3. Die Law Clinic haftet lediglich bei Grobfahrlässigkeit mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung für Mitglieder der Law Clinic wird ausdrücklich ausgeschlossen. Massgeblich ist dabei nicht die Sorgfalt eines Rechtsanwalts in einem Auftragsverhältnis nach Art. 394 ff. OR, sondern die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten eines Studierenden der Rechtswissenschaften.

Art. 20 Inkrafttreten

  1. Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 30. April 2025 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

  2. Alle vorhergehenden Statuten sind mit der Annahme der Statuten nach Abs. 1 dieses Artikels ausser Kraft